• Beitrags-Kategorie:Open & FAIR

Verlag stellt Creative-Commons-Lizenzen in Frage: Warum (liberale) Open-Content-Lizenzen doch sinnvoll für Autorinnen und Autoren sind

von Jasmin Schmitz

Die Creative-Commons-Lizenz CC-BY ist die laut Directory of Open Access Journals (DOAJ) mit Abstand am häufigsten genutzte Lizenz. Ein Blogbeitrag von De Gruyter Open stellt nun in Frage, ob die Lizenzbedingungen tatsächlich im Sinne der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren sind [1].

Dabei stützt man sich auf die Ergebnisse einer Befragung. Autorinnen und Autoren wurde die Frage gestellt, ob sie ohne persönliche Zustimmung Lesern erlauben würden, ihre Publikation zu übersetzen, in einen Sammelband zu übernehmen, automatische Extraktion von Daten mittels Software durchzuführen oder die Arbeit von einer kommerziellen Firma noch einmal zu veröffentlichen. Zweifelsohne sind dies alles Nutzungsmöglichkeiten, die von der CC-BY-Lizenz gestattet werden. Während beim letzten Aspekt (kommerzielle Wiederverwendung) die Zustimmung bei unter 10% liegt, erreichen sie bei den übrigen Punkten unter 40% Zustimmung. Daraus wird geschlossen, dass die Mehrheit der Autorinnen und Autoren mit den Grundsätzen der CC-BY-Lizenz nicht einverstanden ist.

Allerdings ist die Art, wie die Fragen gestellt wurden, problematisch (wie auch in den Kommentaren angemerkt [2]), weil der insbesondere für die Wissenschaft relevante Kernaspekt der „Pflicht zur Namensnennung“ (Attribution), die Bestandteil aller Creative-Commons-Lizenzen ist,  in der Fragestellung nicht auftaucht. Wissenschaftliche Autorinnen und Autoren sind insbesondere daran interessiert, dass die von ihnen generierten Ergebnisse und Erkenntnisse auch mit ihrem Namen in Verbindung gebracht werden. Zudem sind sie an deren Verbreitung interessiert. Die CC-BY-Lizenz ist hier ideal, weil sie in ihren Lizenzbedingungen vorsieht, dass ein Werk genutzt und verbreitet werden darf, ohne dass jeweils die Zustimmung der Autorinnen und Autoren eingeholt werden, wohl aber deren Namen genannt werden muss. Letzteres ist im Übrigen auch ein Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Zudem wird den Befragten nicht näher erklärt, was mit „Extraktion mittels automatischer Software“ und „Nutzung durch kommerzielle Firmen“ gemeint ist.  Beides wird nicht allen Autorinnen und Autoren bekannt sein. Ersteres meint in erster Linie Text und Data Mining, welches zum Ziel hat, auf der Basis größerer Text- und Datenmengen Muster oder Zusammenhänge zu finden, die unter Umständen auf neue Erkenntnisse deuten. Also eigentlich Verfahren, gegen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht ernsthaft Einwände haben können. Im Rahmen der Auslegung des NC-(Non-Commercial-) Bestandteils von Creative-Commons-Lizenzen gelten selbst gemeinnützige Plattformen wie Wikipedia als kommerziell, wenn sie eine Textauswahl als CD/DVD vertreibt. Zur kommerziellen Nutzung würde auch die Aufnahme in Fachdatenbanken gehören, die dann unter Umständen gegen Gebühr lizenziert werden. Beides dient aber auch schlussendlich wieder der Verbreitung. Mit der Frage nach unautorisierter Übersetzung und Aufnahme in Sammelbänden werden Nutzungsszenarien angesprochen, die im wissenschaftlichen Kontext nicht unbedingt alltagsüblich sind, wenngleich sie auch in Einzelfällen vorkommen.

Was wäre die Alternative zur Creative-Commons-Lizenzierung? Ohne eine Open-Content-Lizenz gilt das Urheberrecht. Verschwiegen wird, dass klassische Verlags-/Autorenverträge häufig vorsehen, dass Autorinnen und Autoren das ausschließliche Nutzungsrecht an den Verlag abtreten und somit im schlimmsten Fall selbst von der Nutzung ihres eigenen Werkes ausgeschlossen werden [3].

Mit ausschließlichem Nutzungsrecht kann der Verlag ebenfalls den Artikel auf vielfältige Weise weiter nutzen, ohne Autorinnen und Autoren um Erlaubnis zu fragen. Bei einer Creative-Commons-Lizenzierung hingegen behalten Autorinnen und Autoren ihre Nutzungsrechte.

Die Vergabe von Creative-Commons-Lizenzen für Open-Access-Publikationen in eigenen Zeitschriften bedeutet schlussendlich für Verlage, dass sie den von ihnen veröffentlichten Content nicht exklusiv besitzen. Aus wirtschaftlicher Sicht mag das ein Nachteil sein. Doch auch Verlage sind an einer möglichst großen Verbreitung interessiert und die damit einhergehende Möglichkeit, häufiger rezipiert und zitiert zu werden.

Die Studie zeigt lediglich, wie wenig Autorinnen und Autoren tatsächlich über Urheberrecht, Nutzungsrechte und die Vorteile, die Open-Content-Lizenzen wie Creative Commons bieten, wissen [4]. Hier ist dringend Aufklärung vonnöten! Die Ergebnisse taugen aber nicht dazu, die bisherige Praxis in Bezug auf Vergabe von Open-Content-Lizenzen bei Open-Access-Zeitschriftenbetreibern in Frage zu stellen.


Weitere Informationen zum Thema Creative-Commons-Lizenzen finden sich in unserem FAQ „Creative-Commons-Lizenzen: Was ist darunter zu verstehen?“ 


[1] Blogbeitrag von De Gruyter Open, 25. April 2016

[2] Siehe Kommentar von Bernhard Mittermaier vom 1. Mai 2016.

[3] Siehe Kommentare von Sebastian Nordhoff vom 26. April 2016 und Richard W vom 2. Mai 2016.

[4] Siehe Kommentare von Sebastian Nordhoff vom 26. April 2016, Nicholas Goncharoff vom 29. April 2016 und Richard W vom 2. Mai 2016.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Jörg Prante

    > Ohne eine Open-Content-Lizenz gilt das Urheberrecht.

    Die Basis für Lizenzen, auch für Open Content, ist immer das jeweils geltende Recht. Es ist z.B. fraglich, ob in Deutschland ein Autor überhaupt exklusiv Nutzungsrechte ganz an einen Verlag abtreten kann. Das geht nur mit dem Urheberecht amerikanischer Prägung. Siehe auch das Urteil zu VG Wort. Nur Autoren haben das Recht, Nutzungen ihres Werkes pauschal vergütet zu bekommen. Aber: bisher hat noch kein Autor geklagt. Und wo keine Klage ist, ist auch kein Urheberrecht.

  2. Jasmin Schmitz

    Sie haben völlig recht, dass die Basis für die Open-Content-Lizenzen das geltende Urheberrecht ist. Autoren räumen mit der Lizenzierung gleich bei der Veröffentlichung bestimmte Nutzungsrechte im Rahmen des geltenden Urheberechts ein.
    Zu den exklusiven Nutzungsrechten: Gemäß §31 UrhG können ausschließliche und einfache Nutzungsrechte durch die Autoren vergeben werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist allerdings nicht übertragbar.
    Nach Rücksprache mit unseren Juristinnen verstehe ich das Urteil zur VG WORT wie folgt: Mit dem Übertragen der Nutzungsrechte werden nicht die Wahrnehmungsrechte für die aus den Schranken des Urheberechts entstandenen Vergütungsansprüchen übertragen; die Vergütungsansprüche stehen daher ausschließlich den Autoren zu (siehe Abschnitt 39-40, 42 im Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&Seite=1&nr=74554&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf). Zudem: Da die VG Wort treuhänderisch für die Autoren tätig ist, hat sie deren Interessen zu vertreten. Die aktuellen Regelungen lassen es nicht zu, dass die Verleger an den Ausschüttungen beteiligt werden.

  3. Pablo Markin

    In my opinion, insufficient understanding also exists in relation to different variations of Creative Commons (CC) licenses that various Open Access (OA) journals offer, which something that I will seek to address in my future blogs. In my recent article (http://openscience.com/academic-libraries-as-emergent-players-in-the-scholarly-journal-publishing-industry/), I not only indicate that multiple CC licenses are being applied, but also that the majority of OA journals do not ask their authors to pay article processing charges, which makes it necessary to look for license-related business models.

Kommentare sind geschlossen.