„Es kommt darauf an“ – Das nicht ganz so große Bibliotheks-Benutzungs-FAQ

Von Mareike Grisse (Juristin) und Martin Briel (Auszubildender Fachangesteller für Medien- und Informationsdienste)

Haben Sie sich schon mal gefragt, warum die bösen Bibliothekarinnen und Bibliothekare aus heiterem Himmel Geld von Ihnen verlangen, wenn das von Ihnen ausgeliehene Buch mal wieder in den brennenden Grill gefallen ist?
Nein?
Wäre aber doch mal gut zu wissen, oder?

In diesem FAQ, wollen wir Ihnen anhand von Beispielen diese und andere rechtliche Kleinfragen beantworten, die Ihnen bestimmt schon seit Jahren auf der Zunge liegen.

  • Dürfen Nutzerinnen / Nutzer ganze Bücher scannen oder kopieren?

Bernie Bücherwurm interessiert sich für die Geschichte der Behandlung von aufgekratzten Mückenstichen. Glücklicherweise findet er eine 9000-seitige Chronik zu diesem Thema. Da es leider keinen Volltext im Internet gibt, ist Bernie gezwungen sich die 9000-seitige Chronik zu kopieren. Darum sitzt er nun seit 7 Tagen und 7 Nächten im Lesesaal der Bibliothek und scannt das Buch. Spätestens nach dem er sich einen Flachbildfernseher in den Lesesaal stellt und „Scrubs“ guckt, ist den Angestellten jedoch klar was er macht. Aber darf er überhaupt ein ganzes Buch scannen?

Bernie Bücherwurm erstellt eine Kopie. Das Urheberrecht spricht in diesem Fall von einer Vervielfältigung. Das Recht zur Vervielfältigung ist in § 53 UrhG geregelt. Beim § 53 UrhG ist für die Unterscheidung wichtig, zu welchem Zweck Bernie die Kopie erstellt. Erlaubte Zwecke sind z.B. der private Gebrauch oder der eigene wissenschaftliche Gebrauch.

Bernie darf, wenn er zum privaten Gebrauch kopiert, die gesamte 9000-seitige Chronik scannen.

Wenn Bernie zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch kopiert, dann kommt es darauf an, ob es wirklich geboten ist, das gesamte 9000-seitige Werk zu kopieren. Hierbei geht es um eine Abwägung des wissenschaftlichen Bedarfs und dem Grad der Beeinträchtigung des Urhebers. Dies kann in jedem Fall anders beurteilt werden.

  • In welchen Situationen kann einer Nutzerin / einem Nutzer Hausverbot erteilt werden?

Nachdem das geklärt ist, entfernt Bernie sein Feldlager, das er in der Bibliothek zum Scannen aufgestellt hat, wieder. Da er allerdings den Massagesessel, den Flatscreen, den Induktionsherd und die Waschmaschine nicht alleine tragen kann, hat er beschlossen, ein paar Freunde zur Hilfe zu rufen. Praktisch, dass es im Lesesaal so schön ruhig ist und er so in aller Seelenruhe mit den Umzugshelfern telefonieren kann. Leider ist telefonieren im Lesesaal strengstens verboten. Auch nach mehrfachen Aufforderungen der Bibliothekarin Susi Superstolz lässt Bernie das Telefonieren nicht sein. Und dann kommt auch noch die ganze Truppe zum Transport! Die Bibliotheksleiterin droht allen mit Hausverbot. Ab wann kann eine Nutzerin oder ein Nutzer der Bibliothek verwiesen werden?

Wenn die Bibliothek eine Benutzungsordnung hat, dann kann sich Susi Superstolz bei der Erteilung des Hausverbots darauf berufen. Auch ohne Benutzungsordnung hat sie ein Hausrecht von dem sie Gebrauch machen kann. Es ist nur viel schwieriger, das der Nutzerin / dem Nutzer zu erklären, als einfach zu sagen: „Ist so, steht da so, hängt am Eingang aus“.

Wenn Susi Superstolz das Hausverbot erteilt, dann muss dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Durch das Hausverbot muss ein legitimer Zweck verfolgt werden. Die Sicherstellung des ordentlichen Bibliotheksbetriebs kann ein solcher legitimer Zweck sein.

Das Hausverbot muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu erfüllen. Wenn Bernie und seine Kumpels nicht mehr da sind, dann können alle wieder in Ruhe vor sich hindöse-ääh-arbeiten.

Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben. Susi Superstolz hat bereits Bernie und seine Freunde vergeblich gebeten ruhig zu sein. Alle in schalldichte Stoffe zu wickeln, ist sicherlich kein milderes geeignetes Mittel. Deshalb ist das Hausverbot erforderlich.

Als letztes muss geprüft werden, ob das Hausverbot angemessen ist. Dabei werden die geschützten Interessen miteinander abgewogen. Bernies Kumpel sind nur zum Aufräumen in die Bibliothek gekommen. Sie stören die anderen Benutzerinnen und Benutzer, die ihr in Art. 5 GG verbürgtes Recht, sich frei zu informieren und frei zu forschen, ausüben wollen. Hier können kreative Bibliothekarinnen und Bibliothekare noch einiges an Argumenten finden, weshalb ein Hausverbot erteilt werden darf.

Übrigens: Wenn man die Benutzungsordnung schreibt, dann muss man auch diese Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinterkopf durchspielen.

  • Warum und ab wann kann eine Bibliothek Schadensersatz verlangen?

Trotz all dem möchte Bernie mehr über das Thema herausfinden und leiht sich noch ein paar Bücher mehr aus. Ungeschickt wie er nun mal ist, fällt ihm das erste Buch in den brennenden Grill, das zweite wird mit Bier überschüttet und das dritte wird versehentlich bei 165° C frittiert. Die Angestellten in der Bibliothek sind außer sich – aber nicht vor Freude. Bernie weiß gar nicht was die haben. Lesbar sind die meisten Seiten doch noch, höchstens ein bisschen angesengt und verklebt. Trotzdem soll Bernie nun dafür bezahlen. Warum und wann darf eine Bibliothek überhaupt Schadensersatz verlangen?

Die Leihe ist ein in §§ 598 ff BGB geregelter Vertrag. Dabei wird der Entleiher Bernie verpflichtet, die entliehenen Bücher zurückzugeben. Wenn Bernie die Bücher schuldhaft beschädigt, dann muss er Schadensersatz leisten. Einzige Ausnahme: Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat Bernie nicht zu vertreten (§602 BGB). Einzelne fettige Fingerabdrücke und gelegentliche Eselsohren entstehen beim vertragsmäßigen Gebrauch von Büchern. Brandflecken und Frittier-Schäden gehören nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch und sind deshalb von Bernie zu ersetzen.

  • Soll bei „schwierigen“ Nutzerinnen / Nutzern sofort die Polizei eingeschaltet werden?

Bernie sieht immer noch nicht ein, dass er bezahlen muss und fängt eine Diskussion an, in der er nicht nur die Grundfesten unserer Gesellschaft anprangert, sondern auch alle anwesenden Angestellten verbal auf blumige Art und Weise beleidigt. Soll man in so einem Fall schon die Polizei holen?

Eine Beleidigung ist eine Straftat, die angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 185 StGB). Eine Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung. Wenn der Adressat durch die Äußerung verletzt wird, dann ist die Äußerung nicht mehr durch die allgemeine Meinungsfreiheit gedeckt. Sollten sich die Angestellten verletzt und in ihrer Ehre angegriffen fühlen, dann können sie natürlich die Polizei kontaktieren. Die Polizei kann eine Anzeige aufnehmen und die Personalien von Bernie Bücherwurm festhalten. Wann das Fass überläuft, ist in jeder Situation anders und von jedem einzelnen abhängig.

Die Polizei wird auch Bibliothekarinnen und Bibliothekare beschützen – das ist ihr Job.

Schreibe einen Kommentar